An den
Oberbürgermeister
Herrn Dr. Stephan Keller
Änderungsantrag der Ratsfraktionen DIE LINKE Düsseldorf und Die PARTEI-Klima-Fraktion zur Ratssitzung am 26.02.2025
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
zur Sitzung des Rates am 26. Februar 2025 stellen DIE LINKE Ratsfraktion und DIE PARTEI-Klima-Fraktion zu TOP Ö 8, Vorlagennummer APS/010/2025, folgenden Änderungsantrag:
Der Beschlusstext wird wie folgt geändert:
§ 3
Genehmigungsvorbehalt, Versagungsgründe, Verfahren
(1) […] Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter der Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung nachweisbar notwendigen Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist mehr leistbar sind. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung des Satzungsgebietes unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. […]
(4) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften besteht auf Grundlage dieser Satzung keine Genehmigungspflicht für nachweisbar notwendige Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung und für die nachweisbar notwendige Erneuerung des Außenanstrichs. Die Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen mit Kosten über 1.000 Euro pro Einzelmaßnahme ist gegenüber dem Wohnungsamt formlos anzumelden und zu dokumentieren.
[…]
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeit kann wird gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Sachdarstellung wird wie folgt geändert:
Weiteres Vorgehen
Nach Satzungsbeschluss ist geplant, die betroffenen Haushalte über die dann geltende Satzung und die damit verbundenen Rahmenbedingungen per Postwurfsendung zu informieren.
Das Einverständnis des Düsseldorfer Mietervereins vorausgesetzt, wird dabei auf dessen Beratungsangebote hingewiesen. Eine Kostenübernahme von Beratungen wird geprüft. Geeignete Wege, Mieter:innen bei einem Umzug oder bei einem Eigentümerwechsel zu informieren, werden ebenfalls geprüft. […]
Begründung:
Der vorliegende Entwurf einer Sozialen Erhaltungssatzung für Bilk-Mitte gibt der Verwaltung große Ermessensspielräume bei der Auslegung. Angesichts beschleunigter Mieter:innenverdrängung muss aus Sicht unserer Fraktionen das Verwaltungsermessen aber klar zugunsten von Mieter:inneninteressen begrenzt werden. Unsere Fraktionen beantragen darum einige Präzisierungen des Satzungsentwurfs und Ergänzungen der Sachdarstellung.
Zunächst ist wichtig, dass bezahlbare Wohnungen, die erhaltbar sind, nicht aus Gewinninteresse abgerissen werden. Dem stehen die Gewinnerwartungen von Eigentümer:innen und Wohnungsunternehmen manchmal im Wege. Deshalb muss die Stadt aus unserer Sicht streng darauf achten, dass der Erhalt von Wohnraum nur an der Unfinanzierbarkeit der dazu notwendigen Baumaßnahmen scheitern kann – nicht an den enttäuschten Renditeerwartungen der Eigentümer:innen. Wir beantragen, dass die Satzung ausdrücklich die Finanzierbarkeit notwendiger Maßnahmen als Kriterium enthält und nicht eine vielfältig auslegbare wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Diese Formulierung muss sich im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen noch bewähren – die Stadt ist aber nach unserer Überzeugung in der Pflicht, die Möglichkeiten und Grenzen des Mieter:innenschutzes nötigenfalls vor Gericht auszuloten.
Die Genehmigungsfähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen hängt stark von der Definition eines Wohnstandards ab. Da ein „zeitgemäßer“ Wohnstandard nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB vor allem als der Standard einer „durchschnittlichen“ Wohnung definiert ist, liegt der Schlüssel in der Auswahl des Wohngebiets, das für einen Durchschnitt herangezogen wird.
Damit eine Soziale Erhaltungssatzung ihrem Ziel gerecht wird, kann nach Auffassung unserer Fraktionen nur das satzungsgeschützte Wohngebiet selbst zur Definition eines „durchschnittlichen“ Wohnstandards herangezogen werden. Wir beantragen, dies so in der Satzung zu verankern.
Weiterhin müssen aus unserer Sicht Möglichkeiten zum Missbrauch von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zum Zweck der Mieterhöhung und Mieter:innenverdrängung deutlich gemindert werden. Dazu beantragen wir, dass auch die Notwendigkeit von nicht genehmigungspflichtigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Gebäudeanstrichen der Verwaltung gegenüber zu dokumentieren ist. Ohne eine Melde- und Dokumentationspflicht kann das Zutreffen der Genehmigungsfreiheit von der Verwaltung nicht beurteilt werden.
Schließlich müssen Wohnungsunternehmen und Eigentümer:innen sicher davon ausgehen können, dass auf einen Verstoß gegen eine Soziale Erhaltungssatzung eine beträchtliche Geldbuße folgt.
Freundliche Grüße
Julia Marmulla Anja Vorspel
Lukas Fix Dominique Mirus Keno Schulte