An
Herrn Oberbürgermeister
Dr. Stephan Keller
Antrag der Ratsfraktion Die PARTEI-Klima-Fraktion: Die Straßenverkehrsordnung gilt auch am Corneliusplatz
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wir bitten Sie den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 28. Mai dieses Jahres zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.
Antrag:
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf fordert die Verwaltung auf, für die Dauer der geplanten Testphase für den autofreien Corneliusplatz, dort die gleichen Regeln anzuwenden, wie sie im Bereich der Fußgängerzonen in der Altstadt und der Schadowstraße bzw. am Schadowplatz gelten.
Das heißt, wo Lieferverkehr zugelassen werden soll, erfolgt dies mit der ortsüblichen, zeitlichen Einschränkung, montags bis freitags von 5:00 Uhr bis 11:30 Uhr und samstags von 5:00 Uhr bis 9:00 Uhr. Die Freigabe für den Lieferverkehr erfolgt entsprechend § 39 Abs. 3 StVO mit dem zusätzlichen Verkehrsschild VZ 1026-35.
Zudem wird explizit klargestellt, dass damit nur der geschäftsmäßige Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist.
Begründung:
Unter der Überschrift:
„Nächster Zoff um autofreien Corneliusplatz an der Düsseldorfer Kö“
war am 16.05.2025 in der Onlineausgabe der Rheinischen Post unter anderem zu lesen:
„[…] Der erste Grund: Die Einschränkung „Lieferverkehr frei“ soll es dennoch ermöglichen, dass Kunden der dortigen Luxusgeschäfte kurz rausgelassen oder eingeladen werden dürfen. Von dieser Einigung mit der Stadt berichtet Andrea Greuner, Geschäftsführerin der Interessengemeinschaft Königsallee, auf Nachfrage unserer Redaktion. Auch Verkehrsdezernent Jochen Kral bestätigt das. […]“
Diese Auslegung der Ausnahmeregelung für den Lieferverkehr wäre rechtswidrig, die einschlägige Rechtsprechung ist hier eindeutig. Lieferverkehr ist definiert als der geschäftsmäßige Transport von Gegenständen und schließt das Abholen oder Bringen von Personen nicht mit ein.
In der Rechtsprechung gilt der Leitsatz:
„Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ nach Nr. 1026–35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st. Rspr.; u.a. Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.9.1993 – 11 C 38/92, BVerwGE 94, 136; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.4.1984 – 5 Ss (OWi) 37/84, VRS 67 [1984], 151; BayObLG, Urt. v. 7.2.1995 – 2St RR 239/94, VersR 1995, 810; KG, Beschl. v. 16.3.1999 – 2 Ss 38/99).“
https://www.haufe.de/id/beitrag/zfs-102018-definition-des-lieferverkehrs-HI12100900.html
Davon abzuweichen sollte keinesfalls von der Verwaltung angekündigt oder gar zugesagt werden.
Unabhängig davon ist es nicht sinnvoll an bestimmten Stellen Ausnahmetatbestände zu schaffen, die besonderen Interessengruppen geschuldet sind. Dies widerspricht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und würde die Glaubwürdigkeit der Stadt dort infrage stellen, wo solche Ausnahmen nicht gelten.
Das gilt auch für die übliche zeitliche Beschränkung für den Lieferverkehr. Es kann nicht sinnvoll begründet werden, warum der gesamte Bereich der Altstadt nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne beliefert werden darf, für einen kleinen Abschnitt der Königsallee jedoch keine oder eine andere zeitliche Begrenzung gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Lukas Fix Dominique Mirus f.d.R. Christopher Schrage