Fraktionszuwendungen

8. Oktober 20250

 

An
Herrn Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller

 

Antrag der Ratsfraktion Die PARTEI-Klima-Fraktion: Fraktionszuwendungen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Keller,

 

wir bitten Sie den folgenden Antrag unserer Fraktion auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 9. Oktober dieses Jahres zu setzen und zur Abstimmung zu bringen.

 

Vorbemerkung:

Nach der Konstituierung und Anerkennung unserer Fraktion im Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf im November 2020 teilte die Verwaltung uns mit, dass uns für unsere Geschäftsstelle möblierte Büroräume sowie eine angemessene IT-Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, für Personal- und Sachkosten zusätzlich ein Budget von insgesamt ca. 110.000 Euro pro Jahr. Die Grundlage für die Berechnung wurde nicht erläutert, danach gefragt hatten wir auch nicht, wir wollten mit der politischen Arbeit im Rat beginnen. Vor der Sommerpause 2022 wurde den Fraktionsgeschäftsführerinnen von der Verwaltung der Entwurf einer Vorlage zur Neuordnung der Fraktionszuwendungen präsentiert. Vorgeschlagen wurden darin sehr deutliche Erhöhungen der Zuwendungen für alle größeren Fraktionen, geringfügige bis keine Erhöhung für die beiden kleinsten Fraktionen, sowie eine etwas feinere Abstufung des Anstiegs der Höhe der Zuwendungen abhängig von der Anzahl der Fraktionsmitglieder. Die Systematik dahinter wurde auch auf Nachfrage nicht erklärt bzw. begründet. Auffällig war die klar erkennbare, relative Benachteiligung der kleinen Fraktionen und, da davon direkt abhängig, die der einzigen existierenden Ratsgruppe. Wir hatten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Mittel, diese teilten wir dem Büro des Oberbürgermeisters und den Kolleginnen in den Fraktionen mit. Der Vorschlag wurde zurückgezogen. Nach der Sommerpause wurde uns ein neuer Vorschlag präsentiert, an den Verhandlungen darüber, wir gehen davon aus, dass es die gab, waren wir nicht beteiligt. Das Ergebnis für unsere Fraktion hielten wir nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für akzeptabel, unsere weiterhin bestehenden grundsätzlichen, rechtlichen Bedenken wurden jedoch nicht ausgeräumt. Dennoch war die Vorlage HFA/027/2022 für uns hinnehmbar, dagegen klagen hätten ohnehin nur tatsächlich betroffene Fraktionen oder Gruppen können.

In der Sitzung des ADIG am 18.9.2025 war die Vorlage der Verwaltung ADIG/031/2025 auf der Tagesordnung. Darin war auf Basis der unveränderten und demnach weiterhin gültigen Beschlusslage auf Basis der Vorlage HFA/027/2022 die Neuregelung der Mindestfraktionsgröße aufgrund der Neufassung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), in den hier relevanten Punkten gültig ab 1. November 2025, nach Aussage der Verwaltung redaktionell eingearbeitet.

Diese redaktionelle Überarbeitung führt aus unserer Sicht erneut zu rechtswidriger Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Ratsmitgliedern, Ratsgruppen und Ratsfraktionen jeweils im Verhältnis zueinander. Zunächst haben wir mit dem Änderungsantrag ADIG/033/2025, im Ausschuss kurz mündlich begründet (siehe Protokoll im Ratsinformationssystem), darauf hingewiesen, danach gab es ein Gespräch mit der Verwaltung, zuletzt haben wir Oberbürgermeister Dr. Keller und die anderen Fraktionen schriftlich darüber informiert, dass wir die Vorlage in ihren Auswirkungen bei Umsetzung in der kommenden Ratsperiode für systematisch und tatsächlich rechtswidrig halten. Obwohl nach der aktuell gültigen Zuständigkeitsordnung grundsätzlich der ADIG zuständig ist, wurde die Vorlage in die nächste Sitzung des Rats am 9. Oktober verwiesen.

Deshalb, und um eine rechtssichere Grundlage für die Planung für die einzelnen Ratsmitglieder, Ratsgruppen und Ratsfraktionen zu schaffen, stellen wir den folgenden Antrag:

 

Antrag:

Zuwendungen an Mandatsträger*innen, Ratsgruppen und Ratsfraktionen nach § 56 der Gemeindeordnung NRW, gültig ab 1. November 2025.

A. Einzelne Ratsmitglieder

Einzelnen Ratsmitgliedern, die weder in einer Gruppe noch in einer Fraktion organisiert sind, werden angemessene Sach- und Kommunikationsmittel zum Zweck der Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung gestellt.

Sie erhalten mindestens:

– 1 Laptop, Monitor, Tastatur, Maus und weiteres Zubehör

– 1 Drucker mit Dokumentenscanner (Multifunktionsgerät)

– 1 Telefon

– 1 Technische Mindestausstattung für einen Arbeitsplatz (Schreibtischlampe, etc.)

Ein Büroraum inklusive der üblichen Möblierung im Rathaus wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Dazu erhalten sie ein Budget für jährliche Geschäftsaufwendungen in Höhe von insgesamt mindestens 6.000,00 Euro. Darüber kann nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 05.11.2025 (Az.: 31-43.02001-2-2556/15) zur Verwendung von Zuwendungen ebenso verfügt werden wie Ratsgruppen und Ratsfraktionen dies dürfen. Die Verwendung der Mittel ist jährlich, jeweils für das vergangene Jahr, gegenüber der Verwaltung nachzuweisen.

In begründeten Fällen können weitere für die Ausübung des Mandats notwendigerweise anfallende Kosten direkt mit der Verwaltung abgerechnet werden. Dazu gehören unter anderem Abos für Print- und Onlinemedien, Lizenzen zur Nutzung von Software, Kosten für eine Präsenz im WWW oder den Sozialen Medien, in angemessenem Umfang Kosten für externe Rechtsberatung sowie andere Sach- oder Dienstleistungen, soweit diese aus dem regulären Budget nicht gedeckt sind.

 

B. Ratsgruppen

Ratsgruppen erhalten Zuwendungen für ihre Geschäftsführung in Höhe des gleichen Sockelbetrages wie Ratsfraktionen zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit in ihrer Geschäftsstelle erhalten.

Dieser kann um maximal 30 Prozent für eine Ratsgruppe mit zwei Mitgliedern und um maximal 20 Prozent für eine Ratsgruppe mit drei Mitgliedern gekürzt werden. Eine eventuelle Kürzung muss an der tatsächlich zu erwartenden Arbeitsbelastung der Ratsgruppe bemessen werden und darf keinesfalls vor der Konstituierung des Rates und der Ausschüsse sowie der Fraktionen und Gruppen festgelegt werden.

Dieser kann für alle sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Geschäftsstelle im Rahmen der Ratsarbeit nach Maßgabe des Erlasses des Innenministeriums NRW für Sach- und Dienstleistungen sowie für Personal nach eigenem Ermessen verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich in jeweils gleichen Teilbeträgen.

Die Verwendung der Mittel wird jährlich, jeweils für das vergangene Jahr, gegenüber der Verwaltung nachgewiesen.

Zusätzlich erhalten sie einen Betrag je Ratsmitglied ihrer Gruppe in Höhe von 150,00 Euro (Kopfbetrag) pro Monat, um den rein organisatorischen Aufwand, der sich aus der Anzahl der Mitglieder ergibt, abzudecken. Die Verwendung ist jährlich, jeweils für das vergangene Jahr, gegenüber der Verwaltung nachzuweisen.

Mögliche Kosten, die in Folge der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsfristen entstehen, können nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Zusätzlich können Zuwendungen für Geschäftsaufwendungen direkt mit der Verwaltung abgerechnet werden. Diese sind begrenzt auf einen Grundbetrag in Höhe von jährlich maximal 3.500 Euro zuzüglich eines Kopfbetrages von jährlich maximal 250,00 Euro.

Die Mindestausstattung für die Geschäftsführung und das Personal einer Ratsgruppe umfasst:

– 3 Arbeitsräume

– 1 (anteiligen) Besprechungsraum (je nach Zuweisung der Räume)

– 3 Telefone oder Headsets

– 3 Bildschirmarbeitsplätze

– 1 (anteiliges) Multifunktionsgerät (Kopierer, Drucker, Scanner) je nach Zuweisung

der Räume. Die Räume sollten soweit es möglich und von den Gruppen gewünscht ist im Rathaus sein. Wenn das nicht möglich oder gewünscht ist, wird zumindest ein weiterer Büroraum im Rathaus zur Verfügung gestellt, der mit einem Besprechungstisch für mindestens sechs Personen ausgestattet ist. Auch für diesen Raum wird ein Telefon sowie ein Drucker (schwarz/weiß, ohne Multifunktionalität) zur Verfügung gestellt.

 

C. Ratsfraktionen

Ratsfraktionen erhalten als Zuwendung für die Geschäftsführung einen Sockelbetrag in Höhe von 320.000 Euro pro Jahr zur Abdeckung der Kosten, die sich aufgrund der tatsächlich notwendigen Arbeit der Geschäftsstelle durch die Mitwirkung der Fraktions- und ggf. Bürgerinnenmitglieder im Rat und in den Ausschüssen sowie sonstigen Gremien ergeben. Der Sockelbetrag dient zur Finanzierung der Grundlast der Ratsfraktionen. Dieser kann für alle Aufwendungen der Geschäftsstelle im Rahmen der Ratsarbeit nach Maßgabe des Erlasses des Innenministeriums NRW für Sach- und Dienstleistungen sowie für Personal nach eigenem Ermessen verwendet werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich in jeweils gleichen Teilbeträgen. Die Verwendung der Mittel wird jährlich, jeweils für das vergangene Jahr, gegenüber der Verwaltung nachgewiesen.

Zusätzlich erhalten sie einen Betrag je Ratsmitglied ihrer Fraktion in Höhe von 150,00 Euro pro Monat um den rein organisatorischen Aufwand, der sich aus der Anzahl der Mitglieder ergibt, abzudecken. Auch die Verwendung dieser Mittel wird jährlich, jeweils für das vergangene Jahr, gegenüber der Verwaltung nachgewiesen.

Mögliche Kosten, die in Folge der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsfristen entstehen, können nicht zusätzlich abgerechnet werden.

Zusätzlich erhalten Ratsfraktionen pro Ratsmitglied (RM) ab dem ersten Mitglied über der Anzahl der Mitglieder der kleinsten Ratsfraktion bezogen auf die reguläre Anzahl der Ratsmitglieder ohne Überhang und Ausgleichsmandate (aktuell vier) ein Budget für weiteres Personal.

+            1. RM:  + 78.000 €          (Fraktion aus 5 Ratsmitgliedern)

+     2. – 4. RM:  + 40.000 € je RM (Fraktion aus 6 – 8 Ratsmitgliedern)

+     5. – 8. RM:  + 20.000 € je RM (Fraktion aus 9 – 12 Ratsmitgliedern)

+   9. – 12. RM:  + 10.000 € je RM (Fraktion aus 13 – 16 Ratsmitgliedern)

+ 13. – 16. RM:   +  5.000 € je RM (Fraktion aus 17 – 20 Ratsmitgliedern)

+ 17. – 24. RM:   +  2.500 € je RM (Fraktion aus 21 – 28 Ratsmitgliedern)

+ 25. – 36. RM:   +  1.250 € je RM (Fraktion aus 29 – 40 Ratsmitgliedern)

Zusätzlich können Zuwendungen für Geschäftsaufwendungen direkt mit der Verwaltung abgerechnet werden. Diese sind begrenzt auf einen Grundbetrag in Höhe von jährlich maximal 3.500 Euro zuzüglich eines Kopfbetrages von jährlich maximal 250,00 Euro.

Die Mindestausstattung für die Geschäftsführung und das Personal einer Ratsfraktion:

– 4 Arbeitsräume,

– 1 Besprechungsraum (je nach Zuweisung der Räume),

– 4 Telefone oder Headsets,

– 4 Bildschirmarbeitsplätze,

– 1 (anteiliges) Multifunktionsgerät (Kopierer, Drucker, Scanner) je nach Zuweisung

der Räume. Die Räume sollten soweit es möglich und von den Fraktionen gewünscht ist im Rathaus sein. Wenn das nicht möglich oder seitens der Fraktionen nicht gewünscht ist, wird zumindest ein Büroraum im Rathaus zur Verfügung gestellt, der mit einem Besprechungstisch für mindestens zehn Personen ausgestattet ist. Dazu kommt die entsprechende Anzahl von Stühlen. Auch für diesen Raum wird ein Telefon sowie ein Drucker (schwarz/weiß, ohne Multifunktionalität) zur Verfügung gestellt.

Der mit einer wachsenden Anzahl von Fraktionsmitgliedern steigende Raum- und IT-Ausstattungsbedarf wird angemessen berücksichtigt.

 

Bergründung:

Die demokratisch gewählten Ratsmitglieder bilden den Rat der Stadt Düsseldorf. Sie allein haben das Stimmrecht im Rat. Für alle müssen grundsätzlich gleiche, zumindest aber ähnliche, auch wenn sie sich nicht in Gruppen oder Fraktionen zusammenschließen, Arbeitsbedingungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben als gewählte Vertreterinnen aller Bürgerinnen der Stadt geschaffen werden, wie für Ratsmitglieder, die in Ratsgruppen oder Ratsfraktionen organisiert sind.

Fraktionen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, sie dienen im Wesentlichen der besseren Organisation und Koordination ihrer Mitglieder im Hinblick auf das Zusammenwirken im Rat. Fehlanreize, beispielsweise finanzielle, für die Bildung von Gruppen oder Fraktionen oder die Aufnahme zusätzlicher Mitglieder sollten soweit es möglich ist vermieden oder minimiert werden.

Ratsgruppen und Ratsfraktionen, bzw. deren Geschäftsstellen, haben unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich die gleichen Aufgaben zu erfüllen. Diese ergeben sich aus der Mitwirkung ihrer Mitglieder im Rat, in den Ausschüssen, in den Bezirksvertretungen sowie in weiteren Gremien. Grundsätzlich können die Mitglieder von Ratsgruppen in den gleichen Ausschüssen und nahezu allen weiteren Gremien vertreten sein, wie die der Ratsfraktionen. Ob sie es tatsächlich sind, hängt nicht von ihrem Status ab, Gruppe oder Fraktion, es kommt auf die Sitzverteilung im Rat und den Zuschnitt der Ausschüsse sowie weitere Faktoren an. Erst nach der konstituierenden Sitzung und der Bildung einer Ratsmehrheit steht dies fest. Deshalb sollten Ratsgruppen und Ratsfraktionen bei der Finanzierung zunächst gleichgestellt werden, ein einheitlicher Sockelbetrag, der die Arbeit abdeckt, die für alle gleichermaßen anfällt, ist sachgerecht. Über Abschläge für Ratsgruppen gegenüber der kleinsten Fraktion kann daher erst nach der konstituierenden Sitzung entschieden werden.

 

Der vorliegende Antrag unserer Fraktion schafft eine Grundlage für eine faire und gesetzeskonforme Regelung für die Zuwendungen nach § 56 GO NRW.

Die gilt aus den folgenden Gründen:

  • Ein einheitlicher Sockelbetrag deckt den Grundbedarf aller Fraktionen und Gruppen ab. Daraus kann der Teil der Lohn- und Sachkosten der Geschäftsstellen finanziert werden, der unabhängig von der Mitgliederzahl gleich ist.
  • Wenn Ratsgruppen keine Vertreterinnen in den Ausschüssen stellen, kann ein Abschlag auf den Sockelbetrag festgelegt werden. Das gilt auch, wenn die Gruppen nicht oder nur teilweise in Bezirksvertretungen oder sonstigen Gremien vertreten sind. Ein solcher Abschlag muss sich an der tatsächlich weniger zu bewältigenden Arbeit orientieren und darf nicht willkürlich festgelegt werden.
  • Ratsgruppen haben derzeit kein Antragsrecht im Rat, Änderungsanträge können von jedem Ratsmitglied eingebracht werden, das gilt auch für Anfragen. Da in den Ausschüssen jedes Mitglied Antragsrecht hat, verlagert sich die Arbeit der Gruppen in die Ausschüsse. Das erhöht den Arbeitsaufwand in der jeweiligen Geschäftsstelle deutlich.
  • Ratsgruppen stellen keinen Fraktionsvorsitzenden, daher entfällt die zusätzliche, doppelte Aufwandentschädigung. Es liegt nahe, dass der Arbeitsanteil, den Fraktionsvorsitzende einbringen können, auf die Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle verlagert wird, auch dadurch entsteht dort eine höhere Belastung.
  • Bürgerinnenmitglieder in Ausschüssen erhalten Sitzungsgelder für Fraktions- und Arbeitsgruppensitzungen. Das entfällt für Bürgerinnenmitglieder aus Gruppen. Die Bereitschaft und Möglichkeit Zeit zu investieren sinkt daher wahrscheinlich, auch dadurch wird Arbeit in die Geschäftsstellen verlagert.

 

Weitere Punkte sind:

  • Für jedes weitere Mitglied gibt es einen stetig abnehmenden oder maximal gleichbleibenden Betrag zusätzlich. Das muss so sein und lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten.
  • Es ist sichergestellt, dass die Aufnahme eines einzigen weiteren Mitglieds nicht zu unter Umständen stark überproportional höheren Zuwendungen führen kann. Das muss so sein.
  • Die kleinste Ratsfraktion erhält pro Kopf die höchsten Zuwendungen. Auch dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsprechung.
  • Das Verhältnis der Zuwendungen zwischen voraussichtlich kleinster und voraussichtlich größter Fraktion liegt bei ca. 1 : 2,5. Im bisherigen Rat ist dieses größer als 1 : 4, was nicht die Relation der tatsächlich zu erfüllenden für alle gleichen Aufgaben widerspiegelt.
  • Auch im Landtag NRW werden die Fraktionen finanziert. Bei einer grundsätzlich ähnlichen Struktur gilt auch dort, der Sockelbetrag ist einheitlich und deckt jeweils den Grundbedarf aller Fraktionen. Die pro Kopf zusätzlich zugewiesenen Mittel mach den kleineren Anteil aus. Außerdem gibt es dort einen Oppositionszuschlag, auch für den Stadtrat wäre ein solcher aus sachlichen Gründen zu prüfen.

 

Alle diese und weitere wichtige Randbedingungen erfüllt die Vorlage der Verwaltung, ADIG/031/2025, für eine zu erwartende Zusammensetzung des Rates nach dem 6. November dieses Jahres aus einzelnen Ratsmitgliedern, Ratsgruppen und Ratsfraktionen nicht. Die Verteilung der Mittel wäre unseres Erachtens nach rechtswidrig.

Daher empfehlen wir den Mitgliedern des Rats dieser Vorlage keinesfalls in der vorgelegten Form zuzustimmen. Wir müssen jeder künftigen Fraktion, jeder sich konstituierenden Gruppe und jeder Mandatsträgerin dazu raten, falls die Vorlage beschlossen wird, bestehende Bedenken fristwahrend vorzutragen und ggf. dagegen zu klagen.

Wir bitten um die Zustimmung zu unserem Antrag um eine rechtsichere Grundlage für die Zuteilung der Mittel herzustellen.

Eine weitergehende Begründung erfolgt ggf. mündlich in der Sitzung am 9. Oktober.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Lukas Fix                Dominique Mirus               Keno Schulte

 

f.d.R. Christopher Schrage

 

 

 

 

 

teamster

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