Abschlepp-Richtlinie: Mit Falschparkern:innen kurzen Prozess machen – Vision Zero erreichen

20. April 20220

Düsseldorf, 19.04.2022

An

Ratsherrn Norbert Czerwinski

Vorsitzender des Ausschusses

für Ordnung und Verkehr

Betrifft: OVA/054/2022

Abschlepp-Richtlinie: Mit Falschparkern:innen kurzen Prozess machen – Vision Zero erreichen

-Antrag der Ratsfraktion Die Partei/Klima-

 

Sehr geehrter Herr Czerwinski,

zur Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses am 27.04.2022 stellt die PARTEI-Klima-Fraktion den folgenden Antrag.

 

Der OVA wird gebeten, Folgendes zu beschließen:

 

Düsseldorf erhält eine Abschlepprichtlinie, die dann von allen Mitarbeitern des Ordnungsamtes, der Verkehrsüberwachung und der Polizei angewandt werden soll.

 

Begründung:

 Parken muss als Risikofaktor betrachtet werden:

Jeder 5. Unfall mit Beteiligung von Fußgänger:innen/Radfahrer:innen steht im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen. Bei der Ausgestaltung der Richtlinie kann die Beispielrichtlinie der Stadt Karlsruhe herangezogen werden:

https://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/verkehr/3-gvd-abschlepprl.de

Abschlepprichtlinien für die Verkehrsüberwachung.

Grundsatz:

Das unver­züg­li­che Abschlep­pen eines verbots­wid­rig geparkten Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn durch ein Fahrzeug eine konkrete erhebliche Behin­de­rung oder Gefähr­dung verursacht wird.

Mit der Veröf­fent­li­chung dieser Abschleppricht­li­nien sollen alle Verkehrs­teil­neh­mer über die Ahndung von Verkehrs­ver­stö­ßen informiert werden.

Die nachfol­gende Aufzählung der durch ordnungs­wid­ri­ges Parken bedingten Abschlepp­maß­nah­men ist nicht abschlie­ßend. 

Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken …

an engen und unübersichtlichen Stellen; vorbei­fah­rende Fahrzeuge bzw. Einsatz- und Rettungs­fahr­zeu­ge wer­den behindert (3,05 Meter Restfahr­bahn­breite muss vorhan­den ­sein).

in zweiter Reihe; der fließende Verkehr wird behindert oder Parkbuch­ten können nicht ordnungs­ge­mäß genutzt werden.

von weniger als 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen; Verkehrs­teil­neh­mer werden behindert.

auf Gehwegen; wenn hierdurch zusätz­li­che Behin­de­rung, z. B. mit Kinder­wa­gen, vorliegt.

in eingeschränkten Haltverboten; von länger als 90 Minuten.

in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz „Ladezone“; von länger als 30 Minuten.

an Parkscheinautomaten bzw. in Parkscheibenzonen; Parkzeit­über­schrei­tung von drei Stunden.

auf Radwegen; wenn Radfah­rende gezwungen werden auszu­wei­chen.

Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken …

auf den im öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten und vor Bordsteinabsenkungen; Fußgänger mit Kinder­wa­gen oder mobili­täts­ein­ge­schränkte Perso­nen ­kön­nen die Bordstein­ab­sen­kung nicht nutzen.

in absoluten Haltverboten

auf Schwerbehinderten-Parkplätzen

auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen

auf einem Busparkplatz

auf zentralen Taxenhalteplätzen

in Fußgängerzonen

nach einer Zeitkon­trolle von 30 Minuten

auf Bewohnerparkplätzen; am nächsten Tag, wenn keine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung ausliegt und eine solche nicht regis­triert ist.

auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen; Verkehr wird zu gefähr­li­chen Fahrstrei­fen­wech­seln veran­lasst o­der erschwert.

an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

in einem Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen

 

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Holthoff                   Lukas Fix

f.d.R. Christopher Schrage

 

 

PDF Download

teamster

Kommentiere

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Verpflichtende Felder sind markiert *