Antrag im AusschussUmsetzung des Antrags AUS/041/2024 „Mehr Schutz für Igel – Nachtfahrverbot für Mähroboter“

21. Oktober 20240

An den
Vorsitzenden des Ausschusses für
Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
Ratsherr Philipp Thämer

 

Antrag der Ratsfraktion Die PARTEI-Klima-Fraktion: Umsetzung des Antrags AUS/041/2024 „Mehr Schutz für Igel – Nachtfahrverbot für Mähroboter“

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

zur Sitzung des Umweltausschusses am 31.10.2024 stellt die PARTEI-Klima-Fraktion den folgenden Antrag und bittet Sie diesen zur Abstimmung zu bringen.

 

Antrag: 

Der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz fordert die Verwaltung auf bis zum 7. November 2024 die Mitglieder des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung, ob ein Verbot der Nutzung von Mährobotern während der Dunkelheit in der Nacht und den Phasen der Dämmerung durch eine Allgemeinverfügung auf Basis des Bundesnaturschutzgesetztes rechtlich zulässig ist, schriftlich zu informieren.

Wenn das Ergebnis der Prüfung ist, dass ein solches Verbot rechtlich zulässig ist, fordert der Ausschuss die Verwaltung auf den Mitgliedern des Ausschusses innerhalb derselben Frist schriftlich mitzuteilen bis wann die entsprechende Allgemeinverfügung für ein Nachtfahrverbot für Mähroboter analog zu der am 1. Oktober bekannt gemachten Allgemeinverfügung* der Stadt Köln erlassen wird. Anzugeben ist das angestrebte Datum der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung, bzw. der Tag, ab dem die diese in Kraft tritt.

Gründe für Verzögerungen, die sich nicht aus den notwendigen Abläufen innerhalb der Verwaltung zwingend ergeben sind zu benennen.

 

Begründung:

In der Sitzung des Umweltausschusses am 29. August 2024 wurde im Ausschuss die Vorlage AUS/041/2024 mit Mehrheit beschlossen. Der hier vorliegende Antrag setzt der Verwaltung lediglich eine neue Frist für das Vorlegen der Ergebnisse der geforderten Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der geforderten Allgemein-verfügung. Er ändert inhaltlich nichts am bereits mit Mehrheit gefassten Beschluss.

Die Notwendigkeit des Antrags folgt aus der bisher vorliegenden Tagesordnung des Ausschusses für die Sitzung am 31. Oktober 2024 in Verbindung mit der Aussage des Beigeordneten Herrn Kral, dass es zu dem Beschluss des Ausschusses vom 29. August 2024 keine Vorlage der Verwaltung geben wird.

Die Kürze und die Notwendigkeit der neu festgesetzten Frist ergibt sich aus den nachfolgend genannten Gründen:

  • Die Verwaltung wird bis zur nächsten Sitzung des AUS zwei Monate Zeit gehabt haben für die Prüfung eines rechtlich sehr einfachen Sachverhalts. Geprüft werden muss nur die Zulässigkeit einer Allgemeinverfügung und nicht etwa die spätere Überprüfbarkeit ihrer Einhaltung von den mit ihr adressierten Bürger*innen. Zwei Monate sind dafür reichlich bemessen, da bereits im Antrag eine mögliche Rechtsgrundlage benannt wurde. Auf dieser Rechtgrundlage hat die Stadt Köln eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, diese ist ebenso wie die dazugehörende ausführliche Begründung öffentlich einzusehen. Selbstverständlich ist es Aufgabe der Verwaltung der Stadt Düsseldorf eine erneute Prüfung vorzunehmen. Man darf jedoch davon ausgehen, dass diese Prüfung stark vereinfacht ist, wenn eine Vorlage da ist, die auf denselben Gesetzen und Rechtverordnungen basiert, die auch in Düsseldorf gelten.
  • Herr Kral hatte sich in der politischen Vorbesprechung zur kommenden Sitzung des AUS bereits zu den bisherigen Ergebnissen geäußert. Er bestätigte, dass ein Verbot des Betriebs von Mährobotern während der Dämmerung und der nächtlichen Dunkelheit bereits jetzt aus dem Bundesnaturschutzgesetzt folgt, sinngemäß zitiert, (…) es ist bereits verboten (…) “. Damit hat er das Ergebnis der geforderten Prüfung bezüglich einer Rechtsgrundlage vorweggenommen. Das aus dem Bundesnaturschutzgesetz ableitbare Verbot ist eine für eine Allgemeinverfügung hinreichende Rechtgrundlage. Das innerhalb von einer Woche nach der kommenden Sitzung schriftlich zu formulieren muss möglich sein.
  • Herr Kral trug in der gleichen Sitzung auch Bedenken oder Vorbehalte vor. Er äußerte die Ansicht, dass eine Überprüfung der Einhaltung eines solchen Verbots schwierig (so meine Erinnerung als Teilnehmer in der Sitzung) sein könnte. Eine möglicherweise schwierige Kontrolle ändert objektiv nicht die Rechtsgrundlage. Unabhängig davon besteht für eine Vielzahl von möglichen Fällen zweifelsfrei die Möglichkeit Verstöße festzustellen. Ob diese Möglichkeiten genutzt werden sollen, ist nicht Gegenstand des Antrags.
  • Der Ausschuss darf also davon ausgehen, dass die einzig notwendige Prüfung der Zulässigkeit mit dem Ergebnis, dass es eine Rechtgrundlage für den Erlass einer Allgemeinverfügung gibt, bereist abgeschlossen ist.
  • Es steht dem Ausschuss im Rahmen der Gesetze zur kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich zu, der Verwaltung Vorgaben für ihr Handeln zu machen.
  • Die gesetzte Frist orientiert sich an der Einreichungsfrist für Anträge zur nächsten Sitzung des Rats. Sollte die Verwaltung dem vorliegenden Antrag, wenn dieser mit Mehrheit beschlossen wird, nicht folgen, bleibt aus Sicht der hier antragstellenden Fraktion zunächst nur der Weg den Rat damit zu befassen bevor die Umsetzung über die vorgesehen übergeordneten Instanzen eingefordert wird.

 

Zur Einordnung:

Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Ein Verwaltungsakt muss unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge zielen, etwa ein Verbot, das den Adressaten ein bestimmtes Verhalten untersagt. Eine Allgemeinverfügung ist eine Variante eines solchen. Mit der Allgemeinverfügung wird ein konkreter Sachverhalt (hier das Nachtfahrverbot für Mähroboter) generell, also gegenüber allen Bürger*innen im Bereich der Gültigkeit geregelt. Die weiteren formalen Erfordernisse für die Zulässigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dürfen als gegeben betrachtet werden.

Eine Allgemeinverfügung dient im Rahmen des Gesetzesvollzugs u.a. als Instrument zur Klarstellung, d.h. der fallbezogenen Konkretisierung abstrakt‐genereller gesetzlicher Vorgaben. Mit den Worten von Otto Mayer „ein obrigkeitlicher Anspruch, der dem Untertan im Einzelfall bestimmt, was für ihn rechtens sein soll.“

Damit dürfte zur generellen Zulässigkeit einer Allgemeinverfügung als Mittel der Wahl für den vorliegenden Sachverhalt genug gesagt sein.

Die Allgemeinverfügung schafft nicht das Verbot, sie regelt es durch Konkretisierung, genau darum geht es. Das Verbot selbst als Rechtsgrundlage der Verfügung lässt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG herleiten. Gemäß § 2 Landesnaturschutzgesetz ist die Untere Naturschutzbehörde Düsseldorf die zuständige Naturschutzbehörde. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Stadt Düsseldorf.

Das wurde hinreichend erläutert und von Herrn Kral mündlich bestätigt. Der Beschluss der Vorlage AUS/041/2024 fordert nur diese Konkretisierung damit Bürger*innen wissen können und müssen, was verboten ist.

Davon auszugehen, dass Bürger*innen grundsätzlich nur dann nicht gegen Verbote handeln, wenn sie davon ausgehen oder befürchten müssen, dass es Kontrollen gibt, die ja beim vorliegenden Sachverhalt keinesfalls unmöglich sind, ist eine Sichtweise, die sich eine Verwaltung zuletzt zu eigen machen sollte. Sie entspricht auch nicht der Lebenswirklichkeit. Abstrakte gesetzliche Normen zu konkretisieren ist demgegenüber eine sinnvolle Maßnahme, die es den Menschen erleichtert ihr Handeln an den einschlägigen Gesetzen auszurichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

f.d.R. Christopher Schrage                     Lukas Fix

 

 

 

 

 

teamster

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