Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung

4. November 20240

An die
Vorsitzende des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung
Ratsfrau Antonia Margarete Frey

 

Anfrage DIE PARTEI-Klima-Fraktion „Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung“

 

Sehr geehrte Frau Frey,

zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 4. November 2024 stellt Die PARTEI-Klima-Fraktion die folgende Anfrage und bittet Sie diese von der Verwaltung beantworten zu lassen:

  • In welchen Fällen wird der Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Kurzzeitvermietung länger als der nicht meldepflichtige Zeitraum von 90 Tagen genehmigt?
  • Sollte eine Wohnung bspw. jeweils für eine Woche pro Monat kurzzeitvermietet werden, ist dies unter dem meldepflichtigen Zeitraum von 90 Tagen pro Jahr. Sollte diese Wohnung ansonsten nicht anderweitig bewohnt werden, gilt diese dann als dauerhaft leerstehend und dementsprechend als zweckentfremdet oder handelt es sich dabei um eine Grauzone?
  • Gibt es andere der Verwaltung bekannte Grauzonen, die genutzt werden, um die Zweckentfremdung zu umgehen?

An welche Stelle können sich Bürger*innen wenden, wenn Sie davon ausgehen, dass eine Wohnung nicht ordnungsgemäß kurzzeitvermietet wird? Wird auf die Anlaufstellen zum Melden von Zweckentfremdung öffentlich aufmerksam gemacht?

Mit freundlichen Grüßen,

 

Lara Baumanns                                                     F.d.R. Christopher Schrage

 

Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage als PDF-Download

Chris Geißler

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