Düsseldorf, 19.04.2022
An
Ratsherrn Norbert Czerwinski
Vorsitzender des Ausschusses
für Ordnung und Verkehr
Betrifft: OVA/054/2022
Abschlepp-Richtlinie: Mit Falschparkern:innen kurzen Prozess machen – Vision Zero erreichen
-Antrag der Ratsfraktion Die Partei/Klima-
Sehr geehrter Herr Czerwinski,
zur Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses am 27.04.2022 stellt die PARTEI-Klima-Fraktion den folgenden Antrag.
Der OVA wird gebeten, Folgendes zu beschließen:
Düsseldorf erhält eine Abschlepprichtlinie, die dann von allen Mitarbeitern des Ordnungsamtes, der Verkehrsüberwachung und der Polizei angewandt werden soll.
Begründung:
Parken muss als Risikofaktor betrachtet werden:
Jeder 5. Unfall mit Beteiligung von Fußgänger:innen/Radfahrer:innen steht im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen. Bei der Ausgestaltung der Richtlinie kann die Beispielrichtlinie der Stadt Karlsruhe herangezogen werden:
https://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/verkehr/3-gvd-abschlepprl.de
Abschlepprichtlinien für die Verkehrsüberwachung.
Grundsatz:
Das unverzügliche Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn durch ein Fahrzeug eine konkrete erhebliche Behinderung oder Gefährdung verursacht wird.
Mit der Veröffentlichung dieser Abschlepprichtlinien sollen alle Verkehrsteilnehmer über die Ahndung von Verkehrsverstößen informiert werden.
Die nachfolgende Aufzählung der durch ordnungswidriges Parken bedingten Abschleppmaßnahmen ist nicht abschließend.
Abschleppmaßnahmen mit konkreter Behinderung oder Gefährdung durch Parken …
an engen und unübersichtlichen Stellen; vorbeifahrende Fahrzeuge bzw. Einsatz- und Rettungsfahrzeuge werden behindert (3,05 Meter Restfahrbahnbreite muss vorhanden sein).
in zweiter Reihe; der fließende Verkehr wird behindert oder Parkbuchten können nicht ordnungsgemäß genutzt werden.
von weniger als 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen; Verkehrsteilnehmer werden behindert.
auf Gehwegen; wenn hierdurch zusätzliche Behinderung, z. B. mit Kinderwagen, vorliegt.
in eingeschränkten Haltverboten; von länger als 90 Minuten.
in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatz „Ladezone“; von länger als 30 Minuten.
an Parkscheinautomaten bzw. in Parkscheibenzonen; Parkzeitüberschreitung von drei Stunden.
auf Radwegen; wenn Radfahrende gezwungen werden auszuweichen.
Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung oder Gefährdung durch Parken …
auf den im öffentlichen Verkehrsraum gelegenen und eindeutig erkennbaren Feuerwehrzufahrten und vor Bordsteinabsenkungen; Fußgänger mit Kinderwagen oder mobilitätseingeschränkte Personen können die Bordsteinabsenkung nicht nutzen.
in absoluten Haltverboten
auf Schwerbehinderten-Parkplätzen
auf Fußgängerüberwegen oder weniger als fünf Meter vor Fußgängerüberwegen
auf einem Busparkplatz
auf zentralen Taxenhalteplätzen
in Fußgängerzonen
nach einer Zeitkontrolle von 30 Minuten
auf Bewohnerparkplätzen; am nächsten Tag, wenn keine Ausnahmegenehmigung ausliegt und eine solche nicht registriert ist.
auf Fahrbahnen im Bereich von Richtungspfeilen und Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen; Verkehr wird zu gefährlichen Fahrstreifenwechseln veranlasst oder erschwert.
an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
in einem Verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Flächen
Mit freundlichen Grüßen
Jan-Philipp Holthoff Lukas Fix
f.d.R. Christopher Schrage